2.2. Satzung Freundeskreis der Abendschule der Städelschule e.V. Satzung Präambel: Aufgrund von allgemeinen Sparmaßnahmen ist die Aufrechterhaltung der bisherigen Angebote der Abendschule an ihre Schüler gefährdet. Der Verein soll mit den Vereinsmitteln eine Fortdauer der bisherigen Qualität und des bisherigen Umfangs unterstützen. §1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Abendschule der Städelschule( e.V.)". Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main, Veronika Schwegler, Thomasiusstr.16, 60316 Frankfurt am Main. §2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff der Abgabenordnung v. 1977, in der zuletzt 2002 und 2003 geänderten Fassung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Abendschule der Städelschule, Staatliche Hochschule für Bildende Künste, Frankfurt. Dieser wird verwirklicht durch Mittelweitergabe an die Abendschule der Städelschule, Staatliche Hochschule für Bildende Künste, Frankfurt, i.S. des § 58 Nr.1 AO. Die Mittel sollen vorwiegend zur Anstellung von qualifizierten Lehrkräften für die Abendschule durch die Hochschule bereitgestellt werden, können aber auch durch die Hochschule zur allgemeinen Förderung des Unterrichts an der Abendschule auf dem Gebiet der bildenden Künste verwendet werden; hierzu gehört z.B. auch die Bezahlung von Modellen. Ferner wird der Verein Gegenstände anschaffen, die für den Unterricht an der Abendschule notwendig sind (z.B. Heizstrahler für die Modelle, Staffeleien, Rahmen etc) und diese im Falle der Auflösung der Hochschule überlassen. §3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §4. Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen du Spenden rekrutiert. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder, die nach Absprache für den Verein tätig werden, können Ersatz von Kosten und Auslagen verlangen, wenn die Vereinsmittel dafür ausreichen. Auch von dem Verein in Auftrag gegebene Arbeitsleistungen der Mitglieder können angemessen vergütet werden. Vorstandsmitglieder erhalten in gleicher Weise Ersatz für Kosten und Aufwendungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein. §5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §6 .Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen. Er soll als gemeinnütziger Verein zur Eintragung angemeldet werden. §7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an die Städelschule, Staatliche Hochschule für Bildende Künste, Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §8. Die Organe des Vereins sind : 1. Die Mitgliederversammlung ,und 2. Der Vorstand. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, sowie drei Beisitzenden, von denen einer das Amt des Kassierers und einer das Amt des Schriftführers innehat. Es sind sowohl der/die erste oder auch der/die zweite Vorstandsvorsitzende jeweils alleine berechtigt den Verein nach außen zu vertreten (gesetzlicher Vorstand). Die drei anderen Vorstandmitglieder vertreten den Verein lediglich für vereinsinterne Aufgaben ohne Auenvertretungsmacht. §9. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er kann Untervollmachten erteilen. Der Vorstand kann die Erledigung von Vereinsinternen Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, für die Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das dann von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes anwesende Mitglied des Vorstands hat das gleiche Stimmrecht. Stimmrechte können auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. §10.Mitgliederversammlung Es findet eine jährliche Hauptversammlung der Mitglieder statt. Der Vorstand hat bis spätestens 15. November des jeweiligen Jahres 4 Wochen im Voraus zu der Versammlung zu laden. Die Ladung erfolgt durch Aushang in den Räumen der Abendschule oder schriftliche Benachrichtigung. Der Vorstand hat in der Versammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vereinsvermögens abzugeben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; Wiederwahl ist möglich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Unter anderem beschließt die Mitgliederversammlung über: - die Erhöhung der Beiträge - die Auflösung des Vereins - die Entlastung des Vorstands Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll wird vom Vorstand abgezeichnet. Auf Wunsch können Vereinsmitglieder Abschrift des Protokolls erhalten. §11. Mitgliedschaft Mitglied des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. §12. Austritt Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt kann durch Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalenderjahres zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht gekündigt wird. Bei einmal Austritt während des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines anteiligen Betrages. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der Jahresbeitrag zu entrichten. § 13. Mitgliedsbeiträge Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20.-Euro pro Jahr und ist spätestens 4 Wochen nach der Beitrittserklärung auf das Vereinskonto zu entrichten. § 14. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main §15. Im Übrigen finde die Regelungen des BGB in der Fassung der Bekanntmachung 02.01.2002 Anwendung, insbesondere die §§ 21 bis 79 BGB. §16. Mit Eintragung in das Vereinsregister tritt die Satzung in der zuletzt geäderten Form in Kraft. Frankfurt am Main, 7.1.2006 Benedetta Gräfin Rüdt von Collenberg Vroni Schwegler